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Wann wird ein Stadionverbot verhängt?

Olga Friedrich
Olga Friedrich
2025-06-10 14:42:32
Anzahl der Antworten : 8
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Die häufigste Ursache eines Stadionverbots ist ein laufendes Strafverfahren. Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens reicht dafür bereits aus. Insbesondere bei den folgenden Deliktsvorwürfen werden im Regelfall Verbote ausgesprochen: Körperverletzungsdelikte, Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Abbrennen von Pyrotechnik, rechtsradikale oder rassistische Handlungen, Land- und Hausfriedensbruch, Diebstahl, Sachbeschädigungsdelikte. Es wird dabei zwischen 3 Schweregraden differenziert: minder schwere, schwere und besonders schwere Fälle. Je nach Schweregrad richtet sich die Höchstdauer und der Umfang des Stadionverbots. So soll zB ein bundesweites Stadionverbot dann ausgesprochen werden, wenn wegen der zuvor aufgeführten Delikte ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Klara Geyer
Klara Geyer
2025-06-07 19:52:09
Anzahl der Antworten : 6
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Ein Stadionverbot wird in der Regel verhängt, wenn man als Täter oder Verursacher identifiziert wird. Sofern man als Täter oder Verursacher identifiziert wird, führt dies in der Regel zur Einleitung eines Strafverfahrens, zumindest aber zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren selbst bei Verwendung eigentlich in der Bundesrepublik zugelassener Pyroartikel mit entsprechender Kennzeichnung. In seiner Rechtsprechung durch die Sportgerichte sind die Verbände auch dazu übergegangen, dem Verein Teile der Strafe zu erlassen, wenn der Verein den vermeintlichen Verursacher ermittelt und ihm gegenüber die Strafe ganz oder teilweise geltend macht. Damit soll ein „Anreiz“ gegeben werden, gegen den Fan vorzugehen. Dies würde dann zu einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Vereins gegen den Fan führen. Diese Vorgehensweise ist leider auch bereits als rechtmäßig durch den BGH bestätigt worden.
Luigi Beck
Luigi Beck
2025-05-24 23:35:49
Anzahl der Antworten : 3
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Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot liegt bereits dann vor, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffende Person zu besorgen sind. Eine solche Gefahr wird regelmäßig dann bereits vermutet, wenn vorangegangene, rechtswidrige Beeinträchtigungen vorliegen. Bei der Annahme der Gefahr von Störungen sind nach Auffassung des BGH keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Zu beachten ist, dass keine Parallelen zum Strafrecht gezogen werden dürfen, da bei der Verhängung eines Stadionverbotes andere Maßstäbe anzuwenden sind. Die unmittelbare Beteiligung an störenden Handlungen oder Gewalttaten muss also bei der Verhängung eines Stadionverbots nicht nachgewiesen werden. Es spielt auch keine Rolle, ob die Person zufällig in die gewalttätige Gruppe geraten ist. Allein die Tatsache, dass die betreffende Person mit einer ganzen Gruppe in Polizeigewahrsam genommen wurde, reicht aus.