Wer darf ein Stadionverbot aussprechen?

Marita Erdmann
2025-06-16 03:13:01
Anzahl der Antworten
: 4
Der Veranstalter gewährt in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann den Zutritt zum Stadion. Ein derartiges Willkürverbot gilt ganz allgemein bei Hausverboten, wenn eine zuvor erfolgte Publikumsöffnung die Privatautonomie des Hausrechtsinhabers beschränkt. Geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, welche die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können, setzt die Verhängung eines Hausverbots voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen wird eine derartige Gefahr schon regelmäßig vermutet.
Denn Stadionverbote können eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat belangt werden, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden.

Siegmund Steffen
2025-06-16 00:09:18
Anzahl der Antworten
: 3
Der DFB darf keine Stadionverbote aussprechen, wenn diese nur auf einer Empfehlung der Polizei beruhen, ansonsten aber jeglicher Tatsachengrundlage entbehren. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Stadionverbot unwirksam sein kann, wenn keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Besorgnis künftiger Störungen besteht. Der DFB müsse eine eigene Tatsachengrundlage ermitteln und dürfe sich nicht auf subjektive Einschätzungen der Polizei verlassen, so das AG. Zwar stehe es dem DFB grundsätzlich frei, über den Zutritt Dritter zu Stadien zu entscheiden. Der Ausschluss eines Einzelnen dürfe jedoch nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen.